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Allgemeine Geschäftsbedingungen


des Zweckverbands der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (zeba)

Version vom 12.06.2026

1.      Geltungsbereich Gewerbe

Der Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (nachfolgend «Zeba») bietet Gewerbebetrieben, verwaltungsnahen Betrieben (z.B. Schulen) und Institutionen gestützt auf das jeweils gültige Abfallreglement die gewichtsabhängige Verrechnung der Kehrichtgebühren an. Zudem besteht die Möglichkeit, Entsorgungen am Ökihof gegen Rechnung mittels Ökihofkarte vorzunehmen.

Mit der Bestellung eines Datenchips oder der Beantragung einer Ökihofkarte anerkennt der Antragsteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Container für gebührenpflichtige Säcke sind nicht mit einem Datenchip auszurüsten, sondern entsprechend mit der Aufschrift «nur für gebührenpflichtige Säcke» zu kennzeichnen. Die entsprechenden Kleber können über die Website www.zebazug.ch bestellt werden.

2.      Datenchip

Für die gewichtsabhängige Verrechnung der Kehrichtgebühren müssen zugelassene Container mit einem Datenchip ausgerüstet werden. Die Ausrüstung erfolgt durch das vom Zeba beauftragte Entsorgungsunternehmen. Oberflurcontainer werden bereits mit einem UHF-Chip versehen geliefert.

Für die Bereitstellung und Montage des Datenchips wird ein Kostenbeitrag von CHF 50.– (inkl. MwSt.) pro Chip erhoben. Beschädigte oder entfernte Datenchips sind unverzüglich dem Zeba zu melden. Die Wiedermontage eines Datenchips wird mit CHF 50.– (inkl. MwSt.) verrechnet.

3.      Ökihofkarte

Die Ökihofkarte ermöglicht Betrieben und Institutionen, die regelmässig grössere Mengen an den Ökihof bringen, eine Entsorgung ohne Barzahlung vor Ort. Sie ist nicht übertragbar und an den registrierten Betrieb bzw. an das Unternehmen resp. die Institution gebunden. Zeba entscheidet, ob ein Betrieb/Institution eine Karte erhält und kann Ausnahmen betreffend Anzahl ausgestellter Karten machen (sind auf 3 Karten pro Betrieb/Institution beschränkt).

Für die Erstellung der Ökihofkarte wird eine einmalige Gebühr von CHF 10.– (inkl. MwSt.) erhoben. Der Ersatz einer verlorenen oder defekten Karte erfolgt gegen Verrechnung.

Die Weitergabe der Ökihofkarte an Dritte gilt als Missbrauch. Verlust oder Missbrauch sind unverzüglich zu melden. Zeba ist berechtigt, die Ökihofkarte bei Missbrauch oder Verstoss gegen diese AGB zu sperren.

4.      Annahmebedingungen und Betrieb

Es dürfen ausschliesslich Abfälle gemäss den jeweils gültigen Annahmebedingungen entsorgt werden. Die Annahmebedingungen sowie die geltenden Weisungen des Betriebspersonals sind verbindlich.

Nicht zugelassene Abfälle können zurückgewiesen oder separat verrechnet werden.

5.      Verrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Entsorgungsleistungen, sowohl aus der Containerwägung als auch aus der Nutzung der Ökihofkarte werden quartalsweise in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt an den bezeichneten Rechnungsempfänger und ist innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird ab der zweiten Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– (exkl. MwSt.) erhoben.

Bleibt die Zahlung aus, behält sich der Zeba vor, die Verrechnung nach Gewicht bzw. die Nutzung der Ökihofkarte einzustellen. In diesem Fall ist der Kehricht in gebührenpflichtigen Säcken bereitzustellen oder die entsorgte Ware am Ökihof vor Ort zu bezahlen. Offene Forderungen können auf dem Inkassoweg eingefordert werden.

6.      Gebühren

Für die Containerwägung gelten eine Gewichtsgebühr von CHF 0.25 pro Kilogramm sowie eine Andockgebühr von CHF 15.– pro Leerung und Container, (jeweils inkl. MwSt.). Massgebend sind die jeweils gültigen und von Zeba publizierten Tarife.

Für die Entsorgung am Ökihof mittels Ökihofkarte gelten die jeweils gültigen und veröffentlichten Tarife für Gewerbebetriebe, verwaltungsnahen Betrieben und Institutionen.

7.      Rechnungsstellung

Für die Rechnungsstellung steht bis Ende 2026 eine Papierrechnung oder eine elektronische Zustellung per E-Mail zur Verfügung. Beim Versand per E-Mail gewährt der Zeba bis Ende 2026 eine Gutschrift von CHF 1.– pro Rechnung.

Haftung und Missbrauch

Container- und Karteninhaberinnen und -inhaber haften für sämtliche Entsorgungen, soweit diese ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Die Verantwortung für die Nutzung durch Mitarbeitende oder Dritte liegt beim jeweiligen Inhaber.

8.      Mutationen

Änderungen betreffend Rechnungsempfänger, Adresse, Organisation oder Containerstandort sind dem Zeba unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Haftung bleibt bis zur bestätigten Mutation bestehen.

9.      Kündigung und Rückgabe

Containerchips sowie die Ökihofkarte können jederzeit schriftlich gekündigt werden. Chip bzw. Karte sind nach Kündigung zurückzugeben. Offene Forderungen bleiben geschuldet.

Der Zeba kann die Nutzung insbesondere bei Missbrauch, Zahlungsrückstand oder schwerwiegenden Verstössen gegen Vorschriften jederzeit beenden.

10.     Datenschutz

Der Zeba bearbeitet personenbezogene Daten gemäss schweizerischem Datenschutzrecht. Die Daten werden ausschliesslich zur Abwicklung der Entsorgung sowie zur Rechnungsstellung verwendet.

11.     Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zug.