Rechnungsart ab 1.1.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (in der Folge «Zeba» genannt) bietet Gewerbebetrieben, gestützt auf das Abfallreglement die gewichtsabhängige Verrechnung der Kehrichtgebühren gemäss den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Mit der Bestellung eines Datenchips erkennt der Besteller die Geltung dieser AGB an. Container für gebührenpflichtige Säcke sind nicht mit einem Chip auszurüsten, aber entsprechend zu kennzeichnen mit der Aufschrift „nur für gebührenpflichtige Säcke“ (Bestellung Kleber via Website www.zebazug.ch).
Datenchip
Für die gewichtsabhängige Verrechnung der Kehrichtgebühren müssen Gewichtscontainer mit einem Datenchip ausgerüstet werden. Die Ausrüstung erfolgt über das vom Zeba beauftragte Entsorgungsunternehmen für Kehricht (Ausnahme: bei Bestellung von neuen Containern bei Contena Ochsner wird der Container gechipt geliefert). Für Chip und Montage berechnet der Zeba bei der ersten Rechnungsstellung einen Kostenbeitrag von Fr. 50.00 inkl. MwSt. pro Chip. Wurde der Datenchip beschädigt oder entfernt, so ist dies unverzüglich der WWZ zu melden. Der Datenchip wird gegen einen Unkostenbeitrag ersetzt.
Verrechnung
Mit der Fakturierung und dem Inkasso hat der Zeba die Wasserwerke (WWZ Energie AG) Zug beauftragt. Die WWZ stellt das Gewicht der bereitgestellten Kehrichtmenge quartalsweise in Rechnung. Die Rechnung wird an den bezeichneten Rechnungsempfänger gesendet und ist innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Wenn der Kunde den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt, wird die Verrechnung nach Gewicht eingestellt und der Kehricht muss in Gebührensäcken bereitgestellt werden. Die Wiedermontage des demontierten Datenchips wird mit Fr. 50.— inkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Ausstehende Forderungen werden auf dem Inkassoweg eingefordert.
Gebühren
Gewichtsgebühr (Preis pro kg): 0.475 CHF (inkl. MWST)
Pro Leerung wird eine Mindestmenge von 20 kg verrechnet.
Gebührenanpassungen werden mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt. Sie erfolgen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres und bleiben für mindestens 1 Kalenderjahr fest.
Mutationen
Eigentümerwechsel und Adressänderungen des Rechnungsempfängers wie des Containerstandortes sind der WWZ umgehend via Onlineformular mitzuteilen.